§ 1 Allgemeines
Die STADTBIBLIOTHEK SULZBACH ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sulzbach/Saar. Jeder/Jede ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Benutzungsgebühren, Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
Der Benutzer/die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweis-dokuments an und erhält einen Bibliothekausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer/die Benutzerin bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt mit seiner/ihrer Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner/ihrer Angaben zur Person.
Minderjährige können Benutzer/in werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der/Die gesetzliche Vertreter/in verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte.
Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag der Vertretungsberechtigten an. Sie hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller/die Antragstellerin wahrnehmen, und erkennen damit Benutzungs- und Entgeltordnung für den Antragsteller/die Antragstellerin an. Sie erhalten einen Bibliothekausweis
Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Bibliotheksausweis
Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Bibliotheks-ausweis zulässig. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheks-ausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer/die eingetragene Benutzerin bzw. sein gesetzlicher Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin.
Für die Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird ein Entgelt erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
Die Leihfrist beträgt für:
- Bücher und Non-Books 4 Wochen
- Zeitschriften 4 Wochen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien zweimal bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Nicht verlängert wird die Leihfrist für Zeitschriften.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Präsenzbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschossen werden.
Für den Präsenzbestand ist eine verkürzte Leihfrist über das Wochenende oder über Feiertage möglich. Ausgabetermin ist frühestens freitags ab 12.00 Uhr, Rückgabetermin spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Öffnungstages. An Feiertagen ist jeweils der letzte bzw. erste Öffnungstag maßgeblich.
§ 7 Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin Vorbestellungen gegen Einrichtung eines Entgeltes für die Benachrichtigung entgegennehmen. Die Vorbestel-lung muss nach Benachrichtigung des Benutzers/der Benutzerin innerhalb von 8 nachfolgenden Öffnungstagen abgeholt werden.
§ 8 Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriften-aufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden.
Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
§ 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung
Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
Nach einem Schreiben, das eine Firstsetzung von 14 Tagen enthält, kann die Bibliothek nach Verstreichen der Frist das Bibliotheksgut durch Boten einziehen lassen. Versäumnisentgelte und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 10 Behandlung der Medien, Haftung
Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer/die Benutzerin schaden-ersatzpflichtig.
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer/von der Benutzerin auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der/die Benutzer/in, auch wenn ihn/sie kein Verschulden trifft.
Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 11 Schadenersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird ein Entgelt erhoben.
§ 12 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
Jeder Benutzer/jede Benutzerin hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer/innen nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer/in übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
Das Hausrecht nimmt der Leiter/die Leiterin der Bibliothek wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 13 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer und Benutzerinnen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.